Wie das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg entschieden hat, handelt es sich bei medizinischem Cannabis nicht um ein Fertig- oder Präsentationsarzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG), sondern um einen Rezepturausgangsstoff nach § 3 Ziffer 2 AMG. Genauer gesagt sind medizinische Cannabisprodukte als Pflanzen, Pflanzenteile und Pflanzenbestandteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand anzusehen. Für den Import und Distribution der Bedrocan-Varietäten in Deutschland hat diese Entscheidung jedoch weitreichende Folgen.
Denn gemäß den Anforderungen der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) dürfen Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, nur dann in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Behältnisse gesetzeskonform deklariert sind.
Laut Gesetz müssen bei der Deklarierung von Zwischenprodukten und Wirkstoffen folgende Richtlinien befolgt werden:
- Name oder Firma und zusätzlich Anschrift des Herstellers
- Bezeichnung oder ldentifizierungscode des Produkts,
- Inhalt nach Gewicht
- Chargenbezeichnung
- Verfalldatum
- besondere Transport- oder Lagerbedingungen
Diese Voraussetzungen erfüllen die Bedrocan-Dosen jedoch nicht. Daher ist für das Inverkehrbringen von Bedrocan eine Umetikettierung zwangsläufig erforderlich.